Gesamtkonferenz
Auszug aus der Konferenzverordnung
Vom 2. August 2005
§ 5
Die Gesamtkonferenz(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ermittelt zu Beginn des Schuljahres an Hand der Zahl der an der Schule tätigen Lehrkräfte - einschließlich der Zahl der Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - die Anzahl der Eltern- und Schülervertreter in der Gesamtkonferenz.
- 1.
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In einer Schule, in der die Eltern- und Schülervertretungen gebildet werden, stellen bei einer ungeraden Zahl von Lehrkräften die Eltern- und Schülervertreter je die Hälfte der um eins erhöhten Anzahl der Lehrkräfte.
- 2.
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Soweit in Klassen von Schulen der Sekundarstufe II (berufsbildende Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges) keine Elternvertretungen gemäß § 4 Abs. 5 der Elternwahlverordnung vom 22. August 1997 (GVBl. LSA S. 821), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2004 (GVBl. LSA S. 766), gebildet werden, nehmen Schülervertreter anteilig die Plätze der Elternvertreter in der Gesamtkonferenz ein. Mindestens ein Platz für die Elternvertreter in der Gesamtkonferenz ist vorzusehen, wenn in einer Klasse Elternvertreter zu wählen sind. Im Übrigen ist nach der üblichen Rundungsregel vorzugehen.
- 3.
-
Soweit in einer Schule mehr als 16 Lehrkräfte einschließlich der Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt tätig sind, wird die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder auf 34 begrenzt. In diesem Fall wählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens zwei Vertreter für die Gesamtkonferenz. Der stellvertretende Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin ist stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigen Lehrkräfte haben aus ihrem Kreis eine entsprechende Zahl von Vertretern zu wählen. Die Eltern- und Schülervertreter sind mit jeweils acht Mitgliedern in der Gesamtkonferenz vertreten.
(2) Die Gesamtkonferenz tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr. Sie tritt außerdem auf Wunsch der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen oder wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Gesamtkonferenz kann mit dreiviertel Mehrheit der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit deren oder dessen Einverständnis bestimmte Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches längstens auf die Dauer von zwei Schuljahren übertragen.
(3) Die Gesamtkonferenz berät und beschließt insbesondere über
- 1.
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die Aufgaben gemäß § 28 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
- 2.
-
die Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 4a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
- 3.
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die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 11a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und
- 4.
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die Aufgaben gemäß § 24 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Eine Einbringung von Beschlussvorschlägen im Rahmen der Gesamtkonferenz, ohne dass der Schulelternrat oder der Schülerrat die Möglichkeit hatte, diese vorzuberaten, ist nur im Ausnahmefall möglich und bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Gesamtkonferenz.
Auszug aus dem Schulgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018
§ 29
Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen(1) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
mit Stimmrecht:
- 1.
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die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- 2.
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die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei je zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Vertreter gewählt wird,
- 3.
-
Elternvertreter und Schülervertreter in einer Anzahl von je der Hälfte der Anzahl der in Nummer 2 genannten Konferenzmitglieder. In Schulen, in denen keine Schülervertretung gebildet wird, verdoppelt sich die Anzahl der Sitze der Elternvertreter, in Schulen der Sekundarstufe II können weitere Schülervertreter auf die Plätze der Elternvertreter rücken,
- 4.
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ein Vertreter des Schulträgers,
mit beratender Stimme:
- 5.
-
ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn an der Schule weniger als zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tätig sind,
- 6.
-
ein Vertreter des an der Schule tätigen Betreuungspersonals,
- 7.
-
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 8.
-
bei berufsbildenden Schulen je zwei Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- 9.
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die an der Schule tätigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare.
Ergibt sich aus der Anzahl der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitglieder eine Gesamtzahl von über 34, so ist die Gesamtkonferenz auf 34 stimmberechtigte Mitglieder bei Wahrung des Stimmenverhältnisses zu begrenzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters.
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